Was regelt ein Doppelbesteuerungsabkommen?
Ein DBA verteilt Besteuerungsrechte zwischen Staaten. Bei Dividenden kann das jeweilige Abkommen insbesondere den Steueranspruch des Quellenstaats begrenzen. Die konkrete Grenze hängt von der Ertragsart und den Voraussetzungen des anwendbaren Abkommens ab.
30 % einbehalten – hypothetisch 15 % nach DBA
Von 100 Einheiten Bruttodividende werden 30 Einheiten Quellensteuer abgezogen. Angenommen, das anwendbare DBA begrenzt die Steuer unter den gegebenen Voraussetzungen auf 15 Einheiten: Die Differenz von 15 Einheiten kann ein Fall für eine Erstattung im Quellenstaat sein.
Die 15 Einheiten sind keine zugesagte deutsche Anrechnung. Diese muss gesondert geprüft werden.
Fünf Fragen vor der DBA-Prüfung
- Welcher Staat gilt für diese Ausschüttung als Quellenstaat?
- Welches Abkommen galt im Jahr des Zuflusses?
- Welche Art Kapitalertrag liegt vor?
- Welche persönlichen Voraussetzungen und Nachweise sind erforderlich?
- Liegt eine Erstattung oder ein entstandener Ermäßigungsanspruch vor?
Die Pro-+Tax-Edition soll bei DBA-Referenzhinweisen und Prüfvermerken helfen. Sie kann nicht automatisch jeden Rechts- und Erstattungsfall endgültig entscheiden.
Häufige Fragen
Warum zieht der Broker mehr Quellensteuer ab?
Quellensteuerverfahren, fehlende Ansässigkeitsnachweise oder Brokerprozesse können eine Rolle spielen. Die Einzelheiten hängen vom Quellenstaat ab.
Hat jedes Land einen einzigen DBA-Satz?
Nein. Ein DBA kann unterschiedliche Regelungen je nach Ertragsart und Voraussetzungen enthalten.
Für die Steuererklärung vorbereiten – statt nur umrechnen
Foreign Income FX Free und Pro sind für die FX-Dokumentation verfügbar. Brokerimporte für Pro sind geplant; Pro + Tax soll Dividenden und Quellensteuer für die manuelle Übernahme in ELSTER, WISO oder andere Steuerprogramme aufbereiten. Keine automatische Übermittlung und noch kein Tax-Verkauf.
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Quellen & Transparenz
Stand: 13.10.2026 · Allgemeine Information, keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Aussagen gelten nicht pauschal für Fonds, Unternehmen oder Sonderfälle.